Finanzamt
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Hinweise für Unternehmer, die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig und in der Bundesrepublik Deutschland zu Umsatzsteuerzwecken zu registrieren sind
Adresse (URL): http://www.finanzamt-bonn-innenstadt.de/steuerzahler/ust_us_unternehmer/index.php
Für die Unternehmer, die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig und die in der Bundesrepublik Deutschland zu Umsatzsteuerzwecken zu registrieren sind, ist das Finanzamt Bonn-Innenstadt zuständig (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 1 Nr. 34 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung):
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Zentrale Erfassung US-Unternehmer |
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Zuständigkeit |
Durchwahlen |
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Registrierung allgemein |
+49 (0)228 718 2599 |
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Buchstaben |
A - D |
+49 (0)228 718 2597 |
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E - M |
+49 (0)228 718 2730 |
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N - O |
+49 (0)228 718 2786 |
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P - Q |
+49 (0)228 718 2730 |
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R |
+49 (0)228 718 2786 |
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S - Schn |
+49 (0)228 718 2730 |
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Scho - Z |
+49 (0)228 718 2786 |
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US-Baugesellschaften |
A - Z |
+49 (0)228 718 2597 |
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Zahlungsverkehr |
+49 (0)228 718 2724 |
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Die Erteilung einer Steuernummer und damit verbunden die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist nur möglich, wenn dem Finanzamt Bonn-Innenstadt die nachfolgenden Fragen ausführlich und vollständig beantwortet und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Bitte eine Ansässigkeitsbescheinigung - IRS - der amerikanischen Finanzbehörde einreichen (Form 6166; anzufordern beim Department of the Treasury, Internal Revenue Service, Philadelphia, Pensylvania 19255)! Die Ausstellung erfolgt aufgrund der Angaben im Formular 8802.
Weitere Informationen hierzu: www.irs.gov
Bitte Kopie der Gründungsurkunde und einen behördlichen Registrierungsnachweis vorlegen!
Bitte reichen Sie die dazugehörigen Verträge ein.
Bitte um Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in Deutschland, der berechtigt ist, Schriftstücke zu empfangen, z.B. Schriftverkehr, Steuerbescheide etc. (Vollmacht bitte beifügen)!
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe eines Empfangsbevollmächtigten. Falls innerhalb eines Monats kein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland benannt wird, werden Schriftstücke als einfache Briefe zur Post gegeben. Dann gilt ein Schriftstück gem. § 123 Abgabenordnung einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Das gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück den Empfänger zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
Bitte um Angabe einer Bankverbindung, die auf den Namen des ausländischen Unternehmers lautet. Andernfalls ist eine Inkassovollmacht für den Bankkontoinhaber zwingend erforderlich.
Es wird die Angabe einer deutschen Bankverbindung empfohlen, weil Auslandsüberweisungen längere Laufzeiten bis zur Gutschrift beanspruchen, die zu Lasten des Bankkontoinhabers gehen.
Bitte um Angabe, ob Leistungen gegenüber anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Privatpersonen erbracht werden.
Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldungen bestimmt sich nach der Höhe der Jahressteuerschuld: Wie hoch wird die jährliche Umsatzsteuerzahllast sein?
Voranmeldungszeitraum ist allerdings im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat.